Lexikon
Anspruchsvoraussetzungen
Nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld).
Antragstellung
Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich bei Ihrem Regionalen JobCenter. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Details zu Antragstellung finden Sie hier.
Arbeitgeberservice
siehe Arbeitgeberservice
Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten (kurz: AGH), die zusätzlich geschaffen werden, d.h. keine versicherungspflichtige Beschäftigung ersetzen und im öffentlichen Interesse liegen, heißen Zusatzjobs. Die Aufwendungen, die einem Arbeitslosengeld II-Empfänger durch die Aufnahme eines so genannten Ein –Euro-Jobs entstehen, werden finanziell ausgeglichen. Diese Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet und beträgt pauschal 1,50 € pro geleistete Stunde.
Arbeitslosengeld
Es wird zwischen dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II unterschieden. Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird. Das Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die das Existenzminimum abdeckt. Hierbei gelten gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen. Für die Auszahlung ist das jeweilige Regionale JobCenter zuständig. Mehr über das Arbeitslosengeld II erfahren Sie hier.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.
Auszahlung
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.

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