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Urteil Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der JobCenter

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe erklärte heute die Zusammenlegung der Aufgaben von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften (Argen) für verfassungswidrig. Die Betreuung der bundesweit rund 5,2 Millionen Empfänger von Hartz-IV-Leistungen muss nun verwaltungstechnisch neu organisiert werden. Die existierenden Jobcenter verstoßen demnach gegen die Verfassung (Aktenzeichen: 2 BvR 2433/04).
Das Gericht setzte dem Gesetzgeber dafür eine Drei-Jahres-Frist bis spätestens Ende 2010. Bis dahin bleibt es beim jetzigen Zustand. Für die Arbeitsloseneld II Bezieher ändert sich in der Praxis vorerst nichts.

Elf Landkreise hatten Verfassungsbeschwerde gegen Hartz IV eingelegt. Sie verlangten, dass die Betreuung und Verwaltung von sieben Millionen Empfängern von Hartz-IV-Leistungen neu organisiert werden müsse.Konkret wehrten sie sich gegen die Aufgabenteilung in den seit 2004 gebildeten Arbeitsgemeinschaften mit der BA - die Argen. 353 gibt es davon bundesweit. Die Argen sind als Jobcenter das organisatorische Herzstück der Reform, mit der im Jahr 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt wurden.