Leistungsarten
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Arbeitslosengeld II
Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten (für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind wird die Altersgrenze schrittweise bis 67 Jahren angehoben).
Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten,
- wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre,
- und Sie sich nicht nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten
- und wenn Ihnen keine Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes zustehen.
Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammen leben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.
Sie gelten auch als erwerbsfähig, wenn Ihnen eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege eines Angehörigen.
Wer ist hilfebedürftig?
Sie sind hilfebdürfig, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Bedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Sozialleistungen vorrangig geltend zu machen sind.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung)
- angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie umfasst inbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.
Sozialgeld können auch Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten.
Das Sozialgeld umfasst:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
Auch Bezieher von Sozialgeld haben u.U. Anspruch auf Mehrbedarf bzw. Gewährung von Darlehen bei unabweisbarem Bedarf.
Übersichttabelle der Regelleistung (ALG II /Sozialgeld)
| Personenkreis | Höhe |
|---|---|
|
Alleinstehende, Alleinerziehende |
|
| für volljährige Partner |
337 € |
|
Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren |
299 € |
| Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren | 287 € |
| Kinder zwischen 6 und 13 Jahren | 251 € |
|
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
219 € |
2. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, übernommen. Die Angemessenheit richtet sich im Landkreis Böblingen nach den folgenden Mietobergrenzen. Die Beträge beziehen sich auf die Kaltmiete.
Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit sie angemessen sind, zusätzlich zur Kaltmiete übernommen. Bitte legen Sie vor Abschluss des Mietvertrages diesen im Regionalen Jobcenter zur Prüfung der Angemessenheit vor.
Mietobergrenzen (MOG) gültig ab 01.07.2007
| Personen im Haushalt | Normgröße der Wohnung | MOG Stufe IV | MOG Stufe V |
|---|---|---|---|
|
1 Person |
45m² |
300 € (6,67€ /m²) |
320 € (7,11 €/m²) |
|
2 Personen |
60 m² |
390 € (6,50 € /m²) |
410 € (6,83 € /m²) |
|
3 Personen |
75 m² |
460 € (6,13 €/ m²) |
480 € (6,40 €/ m²) |
|
4 Personen |
90 m² |
550 € (6,11 €/ m²) |
570 € (6,33 €/ m²) |
|
5 Personen |
105 m² |
600 € (5, 71 €/ m²) |
620 € (5,90 €/ m²) |
|
6 Personen |
120 m ² |
670 € (5,58 € /m²) |
690 € (5,75 € /m²) |
|
7 Personen |
135 m² |
740 € (5,48€ /m²) |
760 € (5,63 € /m²) |
|
mehr Personen max. |
800 € |
820 € |
Entspricht die Wohnung der Normgröße oder ist sie größer, gilt die Mietobergrenze entsprechend der Mietstufe IV bzw. V.
Ist die Wohnung kleiner, gilt der Betrag, der sich aus dem m²-Preis multipliziert mit der tatsächlichen Wohnungsgröße ergibt, maximal jedoch der Betrag der entsprechenden Mietobergrenze.
Bestandsschutz:
Für alle bereits laufenden Fälle besteht Bestandsschutz in Form der bisherigen MOG, d.h. auch Mieterhöhungen bis zur alten MOG werden akzeptiert. Sollte ein Fall länger als 6 Monate unterbrochen sein (z.B. wg. Urlaub, Arbeit, Vermögen o.ä.), entfällt der Bestandsschutz ab der neuen Bewilligung. Bei kürzeren Unterbrechungen ist weiterhin die seitherige MOG anzuwenden.
Zuordnung der Kommunen zu den Mietstufen IV und V:
Mietstufe IV:
Aidlingen, Altdorf, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gäufelden, Grafenau, Hildrizhausen,
Jettingen, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Rutesheim, Schönaich, Steinenbronn, Waldenbuch, Weil im Schönbuch und Weissach
Mietstufe V:
Böblingen, Gärtringen, Herrenberg, Holzgerlingen, Leonberg, Renningen, Sindelfingen und Weil der Stadt
Wohnungs – und Hauseigentum:
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Eigentum die Belastungen (z.B. Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Nebenkosten, AUSNAHME: Tilgungsraten werden nicht anerkannt). Die Angemessenheitsprüfung gilt jedoch auch hier und wird vom Regionalen Jobcenter im Einzelfall geprüft.
Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dann kann unter Umständen auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Darüber entscheidet Ihr zuständiges Jobcenter.
Sollte bei Ihnen ein Umzug notwendig sein, werden die höheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch für längstens 6 Monate.
Außerdem kann Ihr zuständiges Jobcenter die Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung, die Umzugskosten und die Mietkaution (diese in der Regel als Darlehen) für Sie übernehmen.
Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht.
Bitte beachten Sie:
Bevor Sie einen Mietertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwenig vom örtlichen zuständigen Regionalen Jobcenter eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.
Zusätzliche Besonderheiten bei Umzug aus dem Haushalt der Eltern
Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung Ihres zuständigen Regionalen Jobcenters, oder bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters auch von diesem, die Zusicherung für diese Kosten einholen.
Sie erhalten die Zusicherung, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird oder der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
3. Mehrbedarfe
Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
Es gibt folgende Mehrbedarfe, die durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden müssen (100% entsprechen der Regelleistung in Höhe von 359 €).
Übersicht über die Höhe der Mehrbedarfe
| Art der Mehrbedarfe | Höhe der Mehrbedarfe |
|---|---|
|
Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche |
64 € (17 Prozent) |
|
Mehrbedarf für Alleinerziehende von Minderjährigen 1 Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kinder unter 16 Jahren oder für jedes Kind → max. 60 Prozent |
135 € (36 Prozent) 45 € (12 Prozent) |
|
Mehrbdarf für behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX oder dem SGB XII erhalten |
131 € (35 Prozent) |
|
Mehrbedarf für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem merkmal "G", die keinen Mehrbedarf für Behinderte erhalten |
64 € (17 Prozent) |
|
Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen |
Pauschale ja nach Art und Schwere der Erkrankung |
|
Mehrbedarf für ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf |
je nach Art |
|
Mehrbedarf für Warmwasser |
2 € - 9€ je nach Höhe der Regelleistung |
4. Einmalige Leistungen
Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Lebensunterhalt
vorgesehen.
Daneben können einmalige Leistungen für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
erbracht werden.
Diese einmaligen Leistungen werden als pauschale Geldleistung gewährt.
5. Darlehen bei besonderem Bedarf
In besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden.
Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann zum Beispiel durch Verlust, Beschädigung, Diebstahl einer Sache, Brand oder dringend notwendige Wartungsarbeiten entstehen.
Das Darlehen wird getilgt, indem monatlich maximal 10 Prozent von den Regelleistungen für die ganze Bedarfsgemeinschaft abgezogen und weniger ausgezahlt werden (Aufrechnung).
- Die Prüfung der Vorraussetzungen erfolgt durch das zuständige Regionale Jobcenter.

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